Schon der erste Augenschein vermittelt den Eindruck, dass das Regest nicht wirklich den ganzen Inhalt der Urkunde erfassen kann. Und auch die weitere Entwicklung der Besitzverhältnisse widerspricht dem Regest, denn, obwohl nach dem Regest Johann Sigismund VON LAMBOY an den von ihm selbst mit in die Ehe gebrachten Gütern nach dem Tod seiner Frau nur die Leibzucht, also ein Rentenanspruch, an denselben verbleibt, bleiben diese Güter doch tatsächlich im Besitz der Familie VON LAMBOY.
Es wäre sehr ungewöhnlich gewesen, eine solche Regelung zu treffen und die Tatsache, dass auch nicht entsprechend mit den Gütern verfahren wurde, veranlassten mich, den Originaltext mit dem Regest zu vergleichen.
Tatsächlich ergaben sich bei diesem Vergleich einige Unvollständigkeiten, ja sogar irreführende bzw. falsche Angaben.
Die zukünftige Ehefrau bekommt die Rechte an den Gütern ihres zukünftigen Ehemannes nicht bei der Eheschließung sondern erst "soo doedelijck de trouwe sal voltrocken sijn", also nach vollzogener Ehe! Dies nennt man auch die "Morgengabe", hat sich die Ehefrau also als "ehetauglich" bewährt, wird sie erst in ihre Rechte als Ehefrau gemäß Ehevertrag eingesetzt.
Luise F.v.C. umgeht immer wieder die Übersetzung der "gereiden und ungereiden Güter". Es handelt sich dabei um nicht vom Probst lehnrührige Güter, sondern um Güter, die Gemeinde-/Kommunen-Eigentum waren bzw. nicht waren (ungereide Güter).
"Stirbt die Frau vor dem Mann, so erbt dieser nur die Leibzucht." DAS ist schlicht FALSCH! Da von den Gütern, die Margarethe VON TRIPS mit in die Ehe bringt, zuvor überhaupt nichts im Regest erwähnt wird, wird der Eindruck erweckt, dass es hier um die zuvor genannten Güter Schloß Rave und Kalckofen geht, die der Ehemann mit in die Ehe bringt und die die "Morgengabe" der Ehefrau ausmachen, also deren Absicherung als Witwe. Aber das stimmt nicht. Vielmehr geht es um die Güter, die Margarethe VON TRIPS mit in die Ehe bringt "in den hoff van de Broeck gelegen in t’ landen van Daelen" und alles was ihr durch Erbfall und Erbteilung in Zukunft zusteht. Stirbt sie vor ihrem Mann, so sollen die mit ihm gezeugten Leibeserben "eenijghe lieffs erven met haeren Huijsheer verwerkt", in alle ihre Rechte eintreten. Ihr Mann, Johann Sigismund VON LAMBOY hingegen hat an DIESEN Gütern nur die Leibzucht, das heißt, ein Recht auf lebenslange Rente. Außerdem darf er über die von ihr in die Ehe eingebrachten Güter selbst zu ihren Lebzeiten nur mit ihrem Wissen und Einverständnis verfügen. Alle ohne sie gemachten Verträge und Vereinbarungen werden in diesem Ehevertrag für ungültig erklärt.
Abschließend bleibt zu bemerken, dass es wohl eine Fehlerquelle zu sein scheint, dass Luise F.v.C. bemüht war, nur die von der Probsteilichen Mannkammer des Aachener Marienstifts herrührenden Güter in ihrer Regestierung zu berücksichtigen. Jedenfalls sehe ich dies hier und in diesem Fall als die Ursache des fehlerhaften Regests an.
09.05.2019: Wie ich gerade feststelle, ist nach langer Zeit meine alte Webseite bei rootsweb wieder erreichbar: http://freepages.rootsweb.com/~mlcarl/genealogy/ Zwar hatte ich schon einige Inhalte hierher übertragen, aber eben noch längst nicht alles. So sind diese Inhalte auch wieder für die Allgemeinheit erreichbar.